Die praktische Not der Willensfeststellung beim dolus eventualis zu beheben ist der Dogmatik danach nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Beim dolus directus 2. Grades begnügt sich bezeichnenderweise auch die herrschende Meinung mit dem bloßen Vorsat-wissen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Vor 1975 wurde § 336 von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung ebenfalls auf die Fälle der Absicht und des dolus directus beschränkt, um die Entscheidungsinitiative des Richters nicht unangemessen einzuengen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)