Die Zeugen-Vorladung zu einem Strafprozeß insbesondere macht aus einem selbstbewußten Staatsbürger ein hilfloses Wesen, das - gegebenenfalls - der Raunzerei eines Richters und - gegebenenfalls - den Unverschämtheiten eines Verteidigers ausgeliefert ist. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)